 |
|
 |
Anfechtung des Versicherungsvertrages
Hat der Versicherungsnehmer im Rahmen der vorvertraglichen Anzeigepflicht risikoerhebliche Tatbestände arglistig verschwiegen oder arglistig falsche Angaben gemacht (arglistige Täuschung), so kann der Versicherer den Vertrag nach § 22 VVG anfechten. Durch die Anfechtung wird der Vertrag von Anfang an als nichtig angesehen.
|
| |
| |
|
|
|
 |
|
 |