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Anfechtung des Versicherungsvertrages

Hat der Versicherungsnehmer im Rahmen der vorvertraglichen Anzeigepflicht risikoerhebliche Tatbestände arglistig verschwiegen oder arglistig falsche Angaben gemacht (arglistige Täuschung), so kann der Versicherer den Vertrag nach § 22 VVG anfechten. Durch die Anfechtung wird der Vertrag von Anfang an als nichtig angesehen.
 
 

 
 
   
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