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arglistige Täuschung

Das Verschweigen, oder die Falschangabe risikoerheblicher Umstände, um den Versicherer zur Antragsannahme zu bewegen, die bei Kenntnis des wahren Sachverhaltes, so nicht erfolgt wäre. Vgl. Anfechtung des Vertrages
 
 

 
 
   
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