fremde Rechnung

Begriff aus der Prüfung des wirtschaftlich Berechtigten im Sinne des Geldwäschegesetzes. Beim Handeln auf fremde Rechnung liegt das wirtschaftliche Interesse bei Dritten. Der Gesetzgeber sieht bereits in der Beitragszahlung durch eine andere Person als den Versicherungsnehmer ein Handeln des Versicherungsnehmers auf fremde Rechnung (nämlich für den Beitragszahler). Das Gleiche gilt u. a. bei einer Abtretung, Verpfändung o. ä. sowie bei einem ohne Vorbehalte gegebenen unwiderruflichen Bezugsrecht. Gibt der zu Identifizierende an, nicht auf eigene Rechnung zu handeln, sind Name und Anschrift des wirtschaftlich Berechtigten festzuhalten.
 
 

 
 
   
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