eigene Rechnung

Begriff aus der Prüfung des wirtschaftlich Berechtigten im Sinne des Geldwäschegesetzes. Wer auf eigene Rechnung handelt, hat selbst das wirtschaftliche Interesse am Vertrag. Der Versicherungsnehmer handelt ausschließlich auf eigene Rechnung, wenn die Beiträge durch ihn selbst entrichtet werden und zum Vertrag keine Rechte Dritter (Abtretung, unwiderrufliches Bezugsrecht) bestehen. Der Gesetzgeber sieht bereits in der Beitragszahlung durch eine andere Person, als den Versicherungsnehmer, ein Handeln des Versicherungsnehmers auf fremde Rechnung.
 
 

 
 
   
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