einfache Einlösungsklausel

Solange die Einlösungsprämie nicht gezahlt ist, besteht bei Eintritt des Versicherungsfalles keine Leistungspflicht des Versicherers (§ 38 Abs. 2 VVG).
Vgl. erweiterte Einlösungsklausel
 
 

 
 
   
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