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Erstprämie
Die Erstprämie ist die zeitlich erste Prämie (auch die 1. Rate bei unterjähriger Zahlungsweise gilt als Erstprämie). Mit der Zahlung der Erstprämie beginnt der Versicherungsschutz (vgl.
Versicherungsbeginn, vorläufiger Versicherungsschutz). Solange die Einlösungsprämie nicht gezahlt ist, besteht bei Eintritt des Versicherungsfalles keine Leistungspflicht des Versicherers (§ 38 Abs. 2 VVG - einfache Einlösungsklausel. In diesem Zusammenhang wird besonders auf die Anwendung der erweiterten Einlösungsklausel hingewiesen. Wird der Erstbeitrag nicht rechtzeitig gezahlt, so kann der Versicherer die Beitragsforderung gerichtlich geltend machen oder vom Vertrag zurücktreten (§ 38 Abs. 1 VVG).
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