Im Rahmen der erweiterten Einlösungsklausel besteht Versicherungsschutz bereits ab dem ursprünglich vereinbarten Zeitpunkt (technischer Beginn), sofern vom Vertragspartner eine Einzugsermächtigung gegeben wurde und nach Zusendung des Versicherungsscheins dieser durch Lastschrifteinzug unverzüglich (ohne schuldhaftes Zögern) eingelöst wird. Vgl.
Erstprämie; Versicherungsbeginn; vorläufiger Versicherungsschutz