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Folgeprämie
Als Folgebeitrag oder Folgeprämie gelten alle Zahlungen, die nach Zahlung der Erstprämie erfolgen. Sollte ein Folgebeitrag, der aus dem Versicherungsverhältnis geschuldet wird, nicht rechtzeitig bezahlt werden, kann der Versicherungsnehmer schriftlich, mit Fristsetzung und deren Folgen zur Zahlung innerhalb von zwei Wochen aufgefordert werden. Unterbleibt die Zahlung, so entfällt oder vermindert sich der Versicherungsschutz. Wird im ersten Versicherungsjahr ein Folgebeitrag nicht bezahlt, so werden automatisch alle noch ausstehenden Raten des ersten Jahresbeitrages zur Zahlung fällig. (§ 39 VVG)
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