Geldwäschegesetz (GWG)

Bei Neuabschlüssen oder Erhöhungen von Lebensversicherungen (Kapital- und Risikotarife) muss bei einem Jahresbeitrag von mehr als 1.000,- € sowie bei Einmalbeiträgen und Beitragsdepots von mehr als 2.500,- € der Vertragspartner durch den Vermittler identifiziert werden. Ferner muss der "wirtschaftlich Berechtigte" festgestellt werden (hierbei ist zu prüfen, ob der Versicherungsnehmer in eigener Rechnung, oder auf fremde Rechnung handelt).

Auf eine Identifizierung der Person des Vertragspartners (nicht aber auf die Feststellung des wirtschaftlich Berechtigten) kann verzichtet werden, wenn die Beiträge von einem Konto des Versicherungsnehmers bei einer Bank oder Sparkasse eines Landes der EU abgebucht werden.
 
 

 
 
   
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