Kapitalertragssteuer (KES)

Lebensversicherungen die vor dem 31.12.2004 abgeschlossen wurden sind von der KES befreit, sofern die Versicherungsdauer mindestens 12 Jahre und die Beitragszahlungsdauer mindestens 5 Jahre beträgt. Die Befreiung von der KES gilt für seit dem 01.01.2005 abgeschlossene Lebensversicherungen nicht mehr. Bei nicht steuerbegünstigten Lebensversicherungen oder beispielsweise bei Rückkauf einer steuerbegünstigten Lebensversicherung in den ersten 12 Jahren, muss der Versicherer für die in der Versicherungsleistung enthaltenen rechnungsmäßigen (Rechnungszins) und außerrechnungsmäßigen Zinsen Kapitalertragssteuer einbehalten und direkt an das Finanzamt abführen. Werden Überschussanteile vor Fälligkeit der Versicherungsleistung ausgezahlt, ist ebenfalls Kapitalertragssteuer einzubehalten. Dies gilt nicht bei einer Verrechnung der Überschussanteile mit den laufenden Beiträgen.
 
 

 
 
   
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