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Makler
Makler im Sinne von § 93 des HGB ist, wer als "Bundesgenosse" des Versicherungsnehmers in erster Linie dessen Interessen wahrt. Zu seinen Aufgaben gehört zunächst die Beratung seiner Kunden hinsichtlich der erforderlichen und angemessenen Risikoabdeckung und anschließender Verhandlung mit dem Versicherer über die Bedingungen des Vertrags sowie die Vermittlung der Versicherung. Der Courtageanspruch des Maklers (Maklerlohn) richtet sich nicht gegen den Kunden (Antragsteller/Versicherungsnehmer) sondern – gewohnheitsrechtlich – gegen das Versicherungsunternehmen, obwohl der Makler von diesem völlig unabhängig und rechtlich selbständig ist.
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