Der § 24a des Gesetzes über Kapitalanlagegesellschaften (KAGG) schreibt vor, dass jede
Kapitalanlagegesellschaft (KAG) für jedes Sondervermögen (d.h. für jeden Fonds) bis spätestens drei Monate nach dem Abschluss des Geschäftsjahres einen Rechenschaftsbericht zum Berichtsstichtag vorlegen und veröffentlichen muss.