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Rücktritt von Vertrag
Hat der Versicherungsnehmer im Rahmen der Anzeigepflicht risikoerhebliche Tatbestände schuldhaft verschwiegen, oder falsche Angaben gemacht, so kann der Versicherer nach § 20 VVG vom Vertrag zurücktreten.
© Dialog Lebensversicherungs-AG 2012, alle Rechte vorbehalten
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