Selbsttötung, Selbstmord

Bei Selbsttötung in den ersten drei Jahren seit Zahlung des Einlösungsbeitrages oder seit Wiederherstellung der Versicherung besteht Versicherungsschutz nur dann, wenn nachgewiesen wird, dass die Tat in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit begangen wurde. Andernfalls wird ein eventuell vorhandenes Deckungskapital (nicht bei Risikotarifen, hier entsteht keine Deckungskapital) ausgezahlt. Bei Selbsttötung nach dem dritten Versicherungsjahr bleibt das Versicherungsunternehmen zur Leistung verpflichtet.
 
 

 
 
   
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