widerrufliches Bezugsrecht

Mit einem Bezugsrecht wird ein Leistungsanspruch bezeichnet, den ein Dritter unmittelbar gegen den Versicherer bei Eintritt des Leistungsfalles erwirbt. Das Bezugsrecht wird durch eine vom Versicherungsnehmer dem Versicherer gegenüber abzugebende Erklärung begründet. Normalerweise wird die Bezugsberechtigung widerruflich ausgesprochen. Im Zweifel gilt sie nur für den Todesfall. Für den Erlebensfall behält sich i. A. der Versicherungsnehmer das Bezugsrecht selbst vor. Stirbt der Begünstigte vor oder gleichzeitig mit der versicherten Person, so erlischt die Anwartschaft auf die spätere Leistung.

Der Versicherungsnehmer bleibt Träger aller Rechte und Pflichten aus dem Vertrag und kann trotz der Bezugsberechtigung eines Dritten Ansprüche aus der Versicherung verpfänden oder die Rechte aus dem Vertrag abtreten. Die Bezugsberechtigung kann jederzeit abgeändert werden. Die letzte Begünstigungsbestimmung muss dem Versicherer vor Eintritt des Versicherungsfalles schriftlich zugegangen sein.
 
 

 
 
   
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