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wirtschaftlich Berechtigter
Im Rahmen der "Feststellung des wirtschaftlich Berechtigten" muss sich der zur Identifizierung Verpflichtete (der Vermittler) erkundigen, ob der zu Identifizierende für
eigene Rechnung oder für fremde Rechnung handelt. Hierbei geht es um die Feststellung der Person oder der Institution, die das eigentliche, wirtschaftliche Interesse am Vertrag hat. Vgl. Geldwäschegesetz
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